Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Hubarbeitsbühnen
der Firma OSTSEE-LIFT GmbH
1. Vertragsschluss / Allgemeine Rechte und Pflichten
Soweit nicht zuvor ein schriftlicher oder mündlicher Mietvertrag auf Grund- lage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurde, kommt ein Mietvertrag auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls mit Übernahme des gemieteten Gerätes zustande. Die Vermiete- rin verpflichtet sich, dem Mieter für die Mietzeit den Mietgegenstand zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestim- mungsgemäß zu verwenden, alle gesetzlichen und sonstigen Vorschriften einschließlich der geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, die vereinbarte Miete zu zahlen und das Gerät in betriebsfähigem Zustand sauber und vollgetankt zurückzu- geben. Er verpflichtet sich weiter, den Ölstand des Motors und den Säure- stand der Batterie zu prüfen und ggf. nachfüllen zu lassen
2. Übergabe / Verzug des Vermieters / Schadensersatzpflicht des Vermieters
Der Mietgegenstand ist dem Mieter in betriebsfähigem Zustand zu überge- ben. Bei Übergabe an den Mieter (Selbstfahrer) übergibt die Vermieterin dem Mieter die Fahrzeugpapiere sowie die Bedienungs- und Wartungshin- weise. Die Einweisung von Selbstfahrern oder des Personals des Mieters in die Bedienung des Gerätes erfolgt bei der Übergabe. Nur diese Personen sind berechtigt, das Gerät zu bedienen. Die hiermit betrauten Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Gerät die Vermieterin mit der Bereit- stellung / Übergabe des Gerätes in Verzug und kann sie auch kein Ersatzge- rät binnen angemessener Frist bereitstellen, ist ihre Pflicht zur Erstattung eines etwaigen Verzugsschadens begrenzt auf den pro Tag vereinbarten Mietzins je Tag des Verzuges. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs wegen Verzuges mit der Übergabe ist ausge- schlossen. Darüber hinaus kann der Mieter der Vermieterin eine angemes- sene Frist zur Bereitstellung der angemieteten Arbeitsbühne setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen kön- nen Schadensersatzansprüche des Mieters – gleich aus welchem Rechts- grund und Anlass – nur geltend gemacht werden, wenn die Vermieterin den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
3. Prüfungspflicht des Mieters / Genehmigungen / Untersagte Arbeiten / Schutzpflichten des Mieters / Bedienungsfehler
Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den von ihm beabsichtigten Zweck geeignet ist. Hierfür stellt ihm die Vermieterin, soweit vorhanden, auf Anfrage Arbeitsdiagramme und technische Unterlagen zur Verfügung. Die Prüfung des Einsatzortes, der Bodenbeschaffenheit und Bo- denbelastbarkeit ist ebenfalls Aufgabe des Mieters. Bei schwierigen Boden- verhältnissen wird dem Mieter angeraten, vorher die Vermieterin zu infor- mieren und sie ggf. zu einer Ortsbesichtigung zu bitten. Absperrungen, Ge- nehmigungen und Schilder sind ggf. ebenfalls vom Mieter vorab zu besor- gen. Die Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden; ihre Verwendung als Kran o. ä. und/oder eine Belastung über die zulässige Plattformbelastung hinaus ist verboten, desgleichen die Verwendung für Spritz- und Sandstrahlarbeiten. Bei groben Arbeiten wie Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten ist das Gerät ausreichend zu schützen. Die Verlet- zung der Bedienungs- und Wartungshinweise und der vorstehenden Hin- weise führt zu einer Haftung des Mieters für alle Schäden, die aus der Ver- letzung entstehen. Treten im laufenden Betrieb Probleme auf, die auf un- sachgemäße Bedienung zurückzuführen sind und die die Anwesenheit von Personal der Vermieterin erforderlich machen, trägt der Mieter die hier- durch entstandenen zusätzlichen Kosten. Entstehende Ausfallzeiten gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.
4. Unfälle
Bei Unfällen oder Beschädigung durch Dritte sind grundsätzlich immer die Polizei und die Vermieterin hinzuzuziehen. Die Abgabe von Schuldaner- kenntnissen durch den Mieter ist untersagt. Der Mieter hat alles Erforderli- che zu tun, um den Hergang des Unfalls aufzuklären und die Rechte des Ver- mieters zu wahren.
5. Übergabe an Dritte
Dem Mieter ist die Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte nicht ge- stattet. Ihm ist auch untersagt, das Gerät durch andere Personen als den Mieter selbst oder dessen eingewiesenes Personal bedienen zu lassen. Das Gerät darf im Übrigen nur von dem Mieter selbst oder dessen benannten Fahrer im Straßenverkehr geführt werden.
6. Kaskoversicherung / Ausschluss der Haftungsbegrenzung bei Vorsatz und mittlerer / grober Fahrlässigkeit
Für das angemietete Gerät besteht eine Maschinenversicherung auf Grund- lage der Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversiche- rung (ABMG) von fahrbaren oder transportablen Geräten. Bei Schäden an den Geräten berechnen wir Ihnen lediglich eine Selbstbeteiligung von EUR 3.500,-€ netto je Schadenfall, bei Diebstahl beträgt die Selbstbeteiligung 10% des Wiederbeschaffungswertes, mind. EUR 1.000,-€ netto je Schadens- fall. Der Mieter ist verpflichtet, für den Versicherungsschutz den sich aus der in den Geschäftsräumen der Vermieterin ergebenden Preisliste erge- benden Betrag zu entrichten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur dann auf den Mieter, wenn er den Mietpreis und den für die Versicherung berechneten Betrag entrichtet hat. Versicherungsschutz besteht nur bei leichter Fahrlässigkeit. Bei mittlerer oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Vorsatz entfällt der Versicherungsschutz. Der Fortfall des Versicherungs- schutzes tritt bereits dann ein, wenn der Mieter gegen die Bedienungshin- weise, die Wartungshinweise oder diese Geschäftsbedingungen, soweit letztere die Bedienung und Wartung des Gerätes bzw. seinen Schutz betref- fen, verstößt. Ein derartiger Verstoß ist als grob fahrlässig zu werten.
7. Rückgabe
Bei Rückgabe hat der Mieter die Vermieterin über Beschädigungen oder Mängel, unabhängig davon ob er sie zu vertreten hat oder nicht und ob hier- von die Betriebsfähigkeit betroffen ist, zu unterrichten. Im Übrigen hat der Mieter bei Verzug mit der Rückgabe der Vermieterin alle Schäden zu erset- zen, die diese dadurch erleidet, dass die Mietsache nicht fristgerecht zu- rückgegeben wird. Der Mieter hat der Vermieterin für diesen Fall bis zur Rückgabe eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzin- ses zu entrichten. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens ist möglich. Sollte dem Mieter die Rückgabe, auch aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich sein, ist er verpflichtet, gleichwerti- gen Ersatz zu beschaffen oder eine Geldentschädigung zu leisten, sofern die Maschinenversicherung gem. Ziff. 6. keine Entschädigung leistet. Ersetzt die Versicherung den entstandenen Schaden nicht in voller Höhe, ist der Mieter zum Ersatz des Differenzbetrages verpflichtet.
8. Mietzeit
Grundsätzlich ist das Gerät für die vereinbarte Mietzeit vermietet. Tage- weise Anmietung von Selbstfahrerfahrzeugen bedeutet jedoch, dass das Gerät für eine maximale Einsatzdauer von neun Stunden am Tag vermietet ist. Von der zehnten Stunde an werden weitere Stunden zusätzlich berech- net. Mietbeginn ist der Zeitpunkt der Abfahrt des Gerätes vom Betriebshof des Vermieters oder dessen Abnahme durch den Mieter bei Anlieferung. Mietende ist der vereinbarte Zeitpunkt der Rücknahme des Gerätes durch die Vermieterin.
9. Kündigung
Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragsparteien grundsätzlich unkündbar. Ein Grund für die Kündigung durch die Vermieterin ohne vorherige Abmahnung liegt vor, wenn der Mie- ter den vereinbarten Mietzins nicht entrichtet, das Gerät einem Dritten überlässt oder durch nicht eingewiesene Personen bedienen lässt.
10. Zahlung / Zurückbehaltung / Aufrechnung / Abtretung
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist bei Übergabe des Gerätes der volle sich aus der in den Geschäftsräumen der Vermieterin einsehbaren Preisliste ergebende Mietpreis im Voraus inkl. der Nebenkosten zu zahlen. Differenzen werden nach Rücknahme ausgeglichen. Bleiben Zahlungsan- sprüche der Vermieterin offen, so sind diese binnen sieben Werktagen nach Rechnungsausstellung fällig und bei Verzug mit 8 v. H. über dem Basiszins- satz zu verzinsen. Das Recht des Mieters, aufzurechnen oder ein Zurückbe- haltungsrecht auszuüben, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Mieters, mit der aufgerechnet oder das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, ist rechtskräftig festgestellt oder von der Vermieterin anerkannt.
11. Leistungsort / Gerichtsstand
Leistungsort ist Rostock. Gerichtsstand ist Rostock, sofern der Mieter Kauf- mann ist oder keinen inländischen Gerichtsstand hat.
12. Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vermietgeschäfte. Abweichun- gen und andere Abreden, auch mündlich, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
Stand: 05.06.2024