AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Hubarbeitsbühnen
der Firma OSTSEE-LIFT GmbH
1. Vertragsschluss/Allgemeine Rechte und Pflichten
Soweit nicht zuvor ein schriftlicher oder mündlicher Mietvertrag auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen wurde, kommt ein Mietvertrag auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls mit Übernahme des gemieteten Gerätes zustande. Die Vermieterin verpflichtet sich, dem Mieter für die Mietzeit den Mietgegenstand zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß zu verwenden, alle gesetzlichen und sonstigen Vorschriften einschließlich der geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, die vereinbarte Miete zu zahlen und das Gerät in betriebsfähigem Zustand sauber und vollgetankt zurückzugeben. Er verpflichtet sich weiter, den Ölstand des Motors und den Säurestand der Batterie zu prüfen und ggf. nachfüllen zu lassen.
2. Übergabe/Verzug des Vermieters/Schadensersatzpflicht des Vermieters
Der Mietgegenstand ist dem Mieter in betriebsfähigem Zustand zu übergeben. Bei Übergabe an den Mieter (Selbstfahrer) übergibt die Vermieterin dem Mieter die Fahrzeugpapiere sowie die Bedienungs- und Wartungshinweise. Die Einweisung von Selbstfahrern oder des Personals des Mieters in die Bedienung des Gerätes erfolgt bei der Übergabe. Nur diese Personen sind berechtigt, das Gerät zu bedie- nen. Die hiermit betrauten Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Gerät die Vermieterin mit der Bereitstellung/Übergabe des Gerätes in Verzug und kann sie auch kein Ersatzgerät binnen angemessener Frist bereitstellen, ist ihre Pflicht zur Erstattung eines etwaigen Verzugsschadens begrenzt auf den pro Tag vereinbarten Mietzins je Tag des Verzuges. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs wegen Verzuges mit der Übergabe ist ausgeschlossen. Darüber hinaus kann der Mieter der Vermieterin eine angemessene Frist zur Bereitstellung der angemieteten Arbeitsbühne setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen können Schadensersatzansprüche des Mieters – gleich aus welchem Rechtsgrund und Anlass – nur geltend gemacht werden, wenn die Vermieterin den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
3. Prüfungspflicht des Mieters/Genehmigungen/Untersagte Arbeiten/Schutzpflichten des Mieters/Bedienungsfehler
Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät für den von ihm beabsichtigten Zweck geeignet ist. Hierfür stellt ihm die Vermieterin, soweit vorhanden, auf Anfrage Arbeitsdiagramme und technische Unterlagen zur Verfügung. Die Prüfung des Einsatzortes, der Bodenbeschaffenheit und Bodenbelastbarkeit ist ebenfalls Aufgabe des Mieters. Bei schwierigen Bodenverhältnissen wird dem Mieter angeraten, vorher die Vermieterin zu informieren und sie ggf. zu einer Ortsbesichtigung zu bitten. Absperrungen, Genehmigungen und Schilder sind ggf. ebenfalls vom Mieter vorab zu besorgen. Die Arbeitsbühnen dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt werden; ihre Verwendung als Kran o. ä. und/oder eine Belastung über die zulässige Plattformbelastung hinaus ist verboten, desgleichen die Verwendung für Spritz- und Sandstrahlarbeiten. Bei groben Arbeiten wie Maler-, Schweiß- und Reinigungsarbeiten ist das Gerät ausreichend zu schützen. Die Verletzung der Bedienungs- und Wartungshinweise und der vorstehenden Hinweise führt zu einer Haftung des Mieters für alle Schäden, die aus der Verletzung entstehen. Treten im laufenden Betrieb Probleme auf, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind und die die Anwesenheit von Personal der Vermieterin erforderlich machen, trägt der Mieter die hierdurch entstandenen zusätzlichen Kosten. Entstehende Ausfallzeiten gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.
4. Unfälle
Bei Unfällen oder Beschädigung durch Dritte sind grundsätzlich immer die Polizei und die Vermieterin hinzuzuziehen. Die Abgabe von Schuldanerkenntnissen durch den Mieter ist untersagt. Der Mieter hat alles Erforderliche zu tun, um den Hergang des Unfalls aufzuklären und die Rechte des Vermieters zu wahren.
5. Übergabe an Dritte
Dem Mieter ist die Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte nicht gestattet. Ihm ist auch untersagt, das Gerät durch andere Personen als den Mieter selbst oder dessen eingewiesenes Personal bedienen zu lassen. Das Gerät darf im Übrigen nur von dem Mieter selbst oder dessen benannten Fahrer im Straßenverkehr geführt werden.
6. Kaskoversicherung/Ausschluss der Haftungsbegrenzung bei Vorsatz und mittlerer/grober Fahrlässigkeit
Für das angemietete Gerät besteht eine Maschinenversicherung auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung (ABMG) von fahrbaren oder transportablen Geräten. Bei Schäden an den Geräten berechnen wir Ihnen lediglich eine Selbstbeteiligung von EUR 2.500,- € netto je Schadenfall, bei Diebstahl beträgt die Selbstbeteiligung 10% des Wiederbeschaffungswertes, mind. EUR 1.000,- € netto je Schadensfall. Der Mieter ist verpflichtet, für den Versicherungsschutz den sich aus der in den Geschäftsräumen der Vermieterin ergebenden Preisliste ergebenden Betrag zu entrichten. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur dann auf den Mieter, wenn er den Mietpreis und den für die Versicherung berechneten Betrag entrichtet hat. Versicherungsschutz besteht nur bei leichter Fahrlässigkeit. Bei mittlerer oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Vorsatz entfällt der Versicherungsschutz. Der Fortfall des Versicherungsschutzes tritt bereits dann ein, wenn der Mieter gegen die Bedienungshinweise, die Wartungshinweise oder diese Geschäftsbedingungen, soweit letztere die Bedienung und Wartung des Gerätes bzw. seinen Schutz betreffen, verstößt. Ein derartiger Verstoß ist als grob fahrlässig zu werten.
7. Rückgabe
Bei Rückgabe hat der Mieter die Vermieterin über Beschädigungen oder Mängel, unabhängig davon ob er sie zu vertreten hat oder nicht und ob hiervon die Betriebsfähigkeit betroffen ist, zu unterrichten. Im Übrigen hat der Mieter bei Verzug mit der Rückgabe der Vermieterin alle Schäden zu ersetzen, die diese dadurch erleidet, dass die Mietsache nicht fristgerecht zurückgegeben wird. Der Mieter hat der Vermieterin für diesen Fall bis zur Rückgabe eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu entrichten. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens ist möglich. Sollte dem Mieter die Rückgabe, auch aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich sein, ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu beschaffen oder eine Geldentschädigung zu leisten, sofern die Maschinenversicherung gem. Ziff. 6. keine Entschädigung leistet. Ersetzt die Versicherung den entstandenen Schaden nicht in voller Höhe, ist der Mieter zum Ersatz des Differenzbetrages verpflichtet.
8.Mietzeit
Grundsätzlich ist das Gerät für die vereinbarte Mietzeit vermietet. Tageweise Anmietung von Selbstfahrerfahrzeugen bedeutet jedoch, dass das Gerät für eine maximale Einsatzdauer von neun Stunden am Tag vermietet ist. Von der zehnten Stunde an werden weitere Stunden zusätzlich berechnet. Mietbeginn ist der Zeitpunkt der Abfahrt des Gerätes vom Betriebshof des Vermieters oder dessen Abnahme durch den Mieter bei Anlieferung. Mietende ist der vereinbarte Zeitpunkt der Rücknahme des Gerätes durch die Vermieterin.
9. Kündigung
Das Mietverhältnis kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch die Vermieterin ohne vorherige Abmahnung liegt vor, wenn der Mieter den vereinbarten Mietzins nicht entrichtet, das Gerät einem Dritten überlässt oder durch nicht eingewiesene Personen bedienen lässt.
10.Zahlung/Zurückbehaltung/Aufrechnung/Abtretung
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist bei Übergabe des Gerätes der volle sich aus der in den Geschäftsräumen der Vermieterin einsehbaren Preisliste ergebende Mietpreis im Voraus inkl. der Nebenkosten zu zahlen. Differenzen werden nach Rücknahme ausgeglichen. Bleiben Zahlungsansprüche der Vermieterin offen, so sind diese binnen sieben Werktagen nach Rechnungsausstellung fällig und bei Verzug mit 8 v. H. über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Recht des Mieters, aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Mieters, mit der aufgerechnet oder das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird, ist rechtskräftig festgestellt oder von der Vermieterin anerkannt.
11. Leistungsort/Gerichtsstand
Leistungsort ist Rostock. Gerichtsstand ist Rostock, sofern der Mieter Kaufmann ist oder keinen inländischen Gerichtsstand hat.
12. Schlussbestimmungen
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vermietgeschäfte. Abweichungen und andere Abreden, auch mündlich, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.